Der Antigen-Schnelltest für SARS-CoV-2 funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie ein Schwangerschaftstest. Dazu wird eine Probe von einem Nasenabstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das Coronavirus in der Probe vorhanden ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen. Der Teststreifen verfärbt sich sodann. Die Aussagekraft ist jedoch im Vergleich zum PCR-Test nicht so hoch.
ÖGD-Corona-Testzentrum Kitzingen
Marshall-Heights-Ring 15-17
97318 Kitzingen
Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
- Kontaktpersonen (§2 TestV)
- Testung zur Verhütung der Verbreitung in Einrichtungen (§4 TestV)
- Ausbruchgeschehen (§3 TestV)
- Testung zur Beendigung der häuslichen Quarantäne ( §2 Abs. 1 TestV)
Bürgertestungen nach §4a TestV sind mit folgenden Kriterien weiterhin kostenfrei:
- Kinder unter 5 Jahren gem. §4a Abs. 1 Nr. 1 TestV (Nachweis: Geburtsurkunde oder Kinderreisepass)
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester gem. § 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV (Nachweis Schwangere: Mutterpass; medizinische Gründe: ärztliches Zeugnis im Original über eine medizinische Kontraindikation)
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“) gem. § 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV (Nachweis: positiver PCR-Test)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen gem. §4a Abs. 1 Nr. 5 TestV: (Nachweis: Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht bzw. Bestätigung durch das Pflegeheim)
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind gem. §4a Abs. 1 Nr. 8 TestV(Nachweis: Leistungsberechtigte Person nach §29 SBB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen)
- Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gem. §4a Abs. 1 Nr. 9 TestV
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten gem. §4a Abs. 1 Nr. 10 TestV (Nachweis: positiver PCR-Test des Infizierten oder Isolationsanordnung des Gesundheitsamtes und Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift)
Für den Test benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument , Ihre Versichertenkarte sowie einen entsprechenden Nachweis für Ihren Anspruch einer Testung (siehe Punkt oberhalb).
Für Minderjährige ist zwingend die Einwilligung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests von einer sorgeberechtigten Person erforderlich. Bitte verwenden Sie das nachfolgende Formular.
Nach dem Test erhalten Sie eine PDF-Datei mit Ihrem Ergebnis per E-Mail geschickt. Diese ist verschlüsselt mir dem Geburtsdatum der Testperson im Format TT.MM.JJJJ - Die Punkte müssen mit eingegeben werden!
Das Bundesgesundheitsministerium informiert auf seiner Homepage zu den Antigen-Schnelltests: klicken Sie hier!